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Wir schulen Sie im Umgang mit der Waffe. Wir bitten aber um Anmeldung per Email ( office@kronberger.at ), Kundennachricht hier im Shop oder telefonisch unter 0732 775680. Sondertermine auf Wunsch möglich.
Neuausstellung und Nachschulung im Zuge der 5 jährigen Waffenkontrolle.
Nachweis für den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen (Waffenführerschein):
Mit folgendem Text des §5 erschien die am 1.1.99 in Kraft getretene zweite Durchführungsverordnung -Sachgemäßer Umgang mit Waffen:
Abs (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen,ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§25 WaffG)
Abs (2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im - praktischen - Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
Soweit der (Gesetzes-) Verordnungstext, nun eine Erklärung:
Einen Nachweis (Waffenführerschein) braucht ein Antragsteller oder Besitzer eines waffenrechtlichen Dokumentes, außer er ist Inhaber einer gültigen Jagdkarte, Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder er kann Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an Schießsportveranstaltungen (Ergebnislisten) erbringen. Der Waffenführerschein muss nicht zum Zeitpunkt der Überprüfung vorliegen, er kann auch (ca. 12 Wochen) nachgereicht werden.
Die Waffenführerschein Kursgebühr beträgt € 69,00 inkl. MWSt. für Theorie und Praxis und dauert ca. 1,5 bis 2 Std.
Zum Abschluss wird das Geschulte praktisch am Schießstand umgesetzt.
Wenn Sie keine Waffen besitzen, können wir Ihnen Leihwaffen (inklusive Munition), zur Verfügung stellen ( € 5,-)
Der Grundkurs ist nur einmalig zu absolvieren.
Die Kosten für die Nachschulung betragen € 69,00, damit verlängert sich die Gültigkeit Ihres Waffenführerscheins wieder um 5 Jahre. Die Bestätigung erfolgt auf Ihrem bestehenden Waffenführerschein oder, falls dieser nicht auffindbar ist, stelle ich Ihnen einen neuen Waffenführerschein aus.
Sie interessieren sich für eine Waffenbesitzkarte und einen Waffenpass?
Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, die zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen (Bei-sich-tragen) von Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen) berechtigt.
Im Gegensatz zu Langwaffen (Gewehre und Flinten der Kategorie C), diese sind ab dem vollendeten 18. Lebensjahr frei erhältlich, benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Faustfeuerwaffen oder halbautomatischen Gewehren eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder einen Waffenpass (WP).
Voraussetzungen für den Erwerb einer WAFFENBESITZKARTE
Anmerkung: Ausnahme - bei Absolvierung des Zivildienstes besteht eine Wartezeit von 15 Jahren.
Link Waffenbesitzkarte www.help.gv.at
Voraussetzungen für den Erwerb eines WAFFENPASSES
Anmerkung: Beim Waffenpass darf die Waffe in geladenem Zustand geführt werden.
Link www.help.gv.at
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/245/Seite.2450900.html
Zusatz:
Ab 18 Jahren kann eine Waffenbesitzkarte erlangt werden, wenn der berufliche Bedarf nachgewiesen wird. Ein Waffenpass kann ebenfalls ab 18 Jahren erlangt werden, wenn der berufliche oder jagdliche Bedarf nachgewiesen werden kann.
EINBRINGUNG DES ANTRAGES AUF AUFSTELLUNG EINER WAFFENBESITZKARTE ODER EINES WAFFENPASSES:
folgende Dokumente zur Vorlage sind erforderlich:
zuständige Stelle – die Waffenbehörde:
in Statutarstädten: der Magistrat
im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem Wohnsitz/seinem Wohnsitz.
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